Geschäftsordnung des Vereines
DVORI Deutsch-Kroatischer Förderverein für Kultur und Wirtschaft
§1 Gültigkeit
§2 Vorstandswahl und -arbeit
§3 Beitragsordnung
§4 Auslagen & Reisekosten
Diese Geschäftsordnung ist gültig ab dem 11.11.2008. Vorherige Versionen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
§2 Vorstandswahl und Vorstandarbeit
1. Ergänzend zu den Angaben in der Vereinssatzung wird festgelegt, dass die Wahl des Vorstands bei allen Wahlen nach der Gründungssitzung in geheimer Wahl erfolgt.
2. Gemäß Satzung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Alle Rechtsgeschäfte und Ausgaben müssen jedoch durch einen ordnungsgemäßen Vorstandsbeschluss begründet sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Korrespondenz, welche die Vereinsangelegenheiten betrifft, muss an alle Vorstandsmitglieder verteilt werden.
4. Der Kassenführer führt das Kassenbuch und verwaltet das Vereinskonto. Er erstattet dem Vorstand regelmäßig über die Vereinspassiva und Aktiva in einem Bericht. In Zusammenarbeit mit dem zweiten Vorstand sorgt er für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge
§3 Beitragsordnung
Termine & Abrechnungszeitraum
a) Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 1. November eines Jahres fällig und werden jährlich von DVORI per Lastschrift im Voraus eingezogen.
b) Die Abrechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich.
c) Der Mitgliedsbeitrag wird von DVORI per Lastschrift im Voraus eingezogen. Bei einem Eintritt nach dem jeweils 01.08. eines Jahres wird der Jahresbeitrag anteilig erhoben. Die Berechnung erfolgt auf Monatsbasis.
d) Bei Austritt eines Mitglieds aus DVORI werden zuviel bezahlte Beiträge zurückerstattet. Die Berechnung erfolgt auf Monatsbasis.e) Statusänderungen der Vereinsmitgliedschaft können nur zum Ersten eines Monats erfolgen. Statusänderungen müssen schriftlich und unterschrieben mit einer Frist von 14 Tagen zum gewünschten Änderungstermin beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag.
Beitragshöhe
Der jährliche Mitgliedsbeitrag gilt ab dem 1. August 2008 und richtet sich nach der gesonderten Beitragsliste. Die genaue Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ebenfalls der gesonderten Beitragsliste im Anhang entnommen.
Ruhende Mitgliedschaft
Bei längerer Abwesenheit eines Mitgliedes aus dem Wirkungsbereich von DVORI besteht die Möglichkeit, das Ruhen der Mitgliedschaft zu beantragen. Während der ruhenden Mitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht und es bestehen keine Ansprüche auf Leistungen des Vereins. Die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft muss mindestens zwei Monate und darf maximal sechs Monate betragen. Frühestens zwei Monate vor Auslaufen der ruhenden Mitgliedschaft kann diese um maximal sechs Monate verlängert werden. Sowohl der Antrag auf das Ruhen der Mitgliedschaft als auch eine Verlängerung ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zum Ersten eines Monats möglich. Der Vorstand entscheidet über diese Anträge. Nach dem Auslaufen der ruhenden Mitgliedschaft wird das Mitglied wieder beitragspflichtig.
Zahlungsverzug
Kommt ein Vereinsmitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 4 Wochen in Verzug, so entscheidet der Vorstand über das Ruhen der Mitgliedschaft. Die Beitragsschulden des Mitglieds werden hiervon nicht berührt.
§4 Auslagen & ReisekostenAuslagen
Für Auslagen, die einem Vereinsmitglied im Interesse des Vereins entstehen, erhält das Mitglied auf Einzelnachweis Auslagenersatz, sofern die Auslage vom Vorstand genehmigt wurde. In Einzelfällen ist auch eine nachträgliche Genehmigung möglich. Bei Beträgen über € 100,- muss auf der Rechnung/Quittung die Vereinsanschrift angegeben sein.
Reisekosten
Für Reisekosten, die einem aktiven Vereinsmitglied im Interesse des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes entstehen, erhält das Mitglied auf Einzelnachweis Aufwendungsersatz in Höhe der steuerlich maximal zulässigen Pauschbeträge, sofern die Reise vom Vorstand genehmigt wurde. In Einzelfällen ist auch eine nachträgliche Genehmigung möglich. Für bestimmte, regelmäßig anfallende Reisen kann der Vorstand durch Beschluss die Zustimmung allgemein erteilen.
Anhang
Beitragsliste