Satzung des Vereines

DVORI - Deutsch-Kroatischer Förderverein für Kultur und Wirtschaft

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen ”DVORI - Deutsch-Kroatischer Förderverein für Kultur und Wirtschaft”. Im Folgenden „Verein“ genannt. Mit der Eintragung ins Vereinsregister trägt er den Zusatz ”e.V.”

(2) Sitz des Vereins ist München. Der Verein wird ins das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die internationale Gesinnung, insbesondere die der deutsch-kroatischen Freundschaft, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, der Volks- und Berufsbildung, des Sports und des Umweltschutzes zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von eigenen Veranstaltungen des Vereins zu den oben genannten Themenbereichen. Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um Autorenlesungen, Musik-, Tanz-, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Informationsabende, Gesprächsrunden und Networkingveranstaltungen u.ä..

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „DVORI - Deutsch-Kroatischer Förderverein für Kultur und Wirtschaft“ mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(2) Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand,

b) mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung,

c) mit dem Ableben des Mitglieds.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt oder länger als ein Jahr seinen pflichtgemäßen Beitrag nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Die Mitgliedschaft kann wegen herausragender Verdienste um die in §2 definierten Ziele des Vereins im Allgemeinen oder in Bezug auf den Verein im Besonderen als Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Darüber entscheidet der Vorstand per Beschluss.

(8) Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins bejahen und den Verein mit dem nach Maßgabe der Geschäftsordnung Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsführung. Die Fördermitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

 § 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (oder durch E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind auf Antrag von 20 % der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,

b) Beratung und Beschlussfassung über den Jahresarbeits- und Jahreswirtschaftsplan,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Wahl von Kassenprüfern,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,

g) Satzungsänderungen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (66,67%) der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.

h) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 § 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem zweiten Vorsitzenden,

c) der/dem Kassenführer/in,

d) der/dem Schriftführer/in,

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die Kassenführer/innen. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

(3) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Abwahl, Ablauf der Amtszeit oder Austritt. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied aus, so kann eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten eine Nachwahl (Amtszeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode) durchführen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Vereinsgeschäfte zu führen,

b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen,

§ 9 Kassenprüfer/innen

Die zwei Kassenprüfer/innen prüfen jährlich die Kassenlage und Kassenführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung und können jederzeit unbeschränkt Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.

 § 10 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In der Geschäftsordnung werden die Fragen geregelt, die nicht ausdrücklich in der Satzung festgeschrieben sind.

 § 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.